Protokoll
über die Abgrenzung des Saargebietes
Deutsch-Saarländischer Teil
Der Abgrenzungsausschuß für das Saargebiet, der sich aus folgenden
Mitgliedern zusammensetzt:
Oberst J. F. Leite de Castro, Delegierter von Brasilien,
Oberstleutnant E. G. Wace, Delegierter des britischen Reiches,
Oberstleutnant J. Kobayashi, Delegierter von Japan, sämtliche drei
ernannt vom Völkerbundsrat;
Landrat E. A. Schwebel, Delegierter von Deutschland, ernannt von
Deutschland;
Oberst J. L. Meullé-Desjardins, Delegierter von Frankreich, ernannt
von Frankreich;
hat die gegenwärtige Urkunde für die deutsch-saarländische Grenze des
genannten Gebietes in Ausführung der für diese Grenze einschlägigen
Bestimmungen des Vertrages von Versailles vom 28. Juni 1919 aufgestellt.
Die in der gegenwärtigen Urkunde festgelegten Bestimmungen über die
Abgrenzung des genannten Gebietes sind auf Grund des Vertrages von
Versailles bindend für die Beteiligten. Sie brauchen von keiner Stelle
oder Behörde bestätigt oder ratifiziert zu werden.
Hiernach haben die obengenannten Vertreter die gegenwärtige Urkunde
unterschrieben.
Geschehen zu Paris am 21. Dezember Eintausendneunhunderteinundzwanzig
in vier Ausfertigungen, von denen eine für Deutschland, eine für
Frankreich, eine für die Regierungskommission des Saargebietes und eine
für den Botschafterrat bestimmt ist.
Der brasilianische Kommissar gez. L. de Castro
Der britische Kommissar gez. E. G. Wace, Lt.-Col.
Der japanische Kommissar gez. J. Kobayashi
Der deutsche Kommissar gez. Schwebel
Der französische Kommissar gez. J. Meullé-Desjardins
I. Kapitel
Bestimmungen des Vertrages von Versailles vom 28. Juni 1919 über die
Festsetzung der Grenzen des Saargebietes
Die den deutsch-saarländischen Teil der Saargebietsgenze und die
Bildung des Abgrenzungsausschusses für das Saargebiet betreffenden
Bestimmungen sind allein im Artikel 48 festgelegt, dessen Wortlaut
nachfolgende wiedergegeben ist.
Artikel 48
Die Grenzen des Saarbeckengebietes, das den Gegenstand der
gegenwärtigen Bestimmungen bildet, werden, wie folgt, festgesetzt:
Im Süden und Südwesten: Die französische Grenze, wie sie in dem
gegenwärtigen Vertrage festgesetzt ist.
Im Nordwesten und Norden: Die Grenzlinie folgt der der nördlichen
Verwaltungsgrenze des Kreises Merzig von dem Punkte, wo sie sich von der
französischen Grenze trennt, bis zu ihrem Schnittpunkte mit der
Verwaltungsgrenze zwischen den Gemeinden Saarhölzbach und Britten; sie
folgt dann dieser Gemeindegrenze nach Süden bis zur Verwaltungsgrenze der
Bürgermeisterei Merzig derart, daß die Bürgermeisterei Mettlach mit
Ausnahme der Gemeinde Britten in das Saarbeckengebiet fällt; sodann folgt
sie den nördlichen Verwaltungsgrenzen der Bürgermeisterei Merzig und
Hausstadt, die dem Saarbeckengebiet einverleibt werden, dann nacheinander
den Verwaltungsgrenzen, die die Kreise Saarlouis, Ottweiler und Sankt
Wendel von den Kreisen Merzig und Trier und dem Fürstentum Birkenfeld
trennen, bis zu einem Punkte ungefähr 500 m nördlich des Dorfes
Furschweiler (Gipfelpunkt des Metzelberges);
Im Nordosten und Osten: Von dem festgenannten Punkt bis zu einem Punkt
ungefähr 3½ km ostnordöstlich von Sankt Wendel:
eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die östlich von Furschweiler,
westlich von Roschberg, östlich der Höhen 418 und 329 (südlich von
Roschberg), westlich von Leitersweiler, nordöstlich der Höhe 464 verläuft
und dann nach Süden der Kammlinie bis zu ihrem Treffpunkt mit der
Verwaltungsgrenze des Kreises Kusel folgt;
von dort nach Süden die Grenze des Kreises Kusel, dann die des Kreises
Homburg, dann in südsüdöstlicher Richtung bis zu einem Punkt ungefähr 1000
m westlich von Dunzweiler;
von dort bis zu einem Punkte ungefähr 1 km südlich von Hornbach:
eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die die Höhe 424 (ungefähr
1000 m südöstlich von Dunzweiler), die Höhen 363 (Fuchsberg), 322
(südwestlich von Waldmohr) schneidet, dann östlich von Jägersburg und
Erbach verläuft, dann Homburg einschließend die Höhen 361 (ungefähr 2½ km
ostnordöstlich der Stadt), 357 (Schreinersberg), 356, 350 (ungefähr 1½ km
südöstlich von Schwarzenbach) schneidet, sodann östlich von Einöd,
südöstlich der Höhen 322 und 333 ungefähr 2 km östlich von Webenheim,
ungefähr 2 km östlich von Mimbach verläuft, die Geländewelle, über die
Straße Mimbach-Böckweiler führt, östlich umgeht, so daß diese Straße in
das Saargebiet fällt, unmittelbar nördlich der ungefähr 2 km von Altheim
gelegenen Gabelung der von Böckweiler und Altheim kommenden Straßen
verläuft, dann über Ringweilerhof, dasausgeschlossen bleibt, und die Höhe
322, die eingeschlossen wird, die französische Grenze an der Biegung
erreicht, die sie etwa 1 km südlich von Hornbach bildet. (Vergleiche die
dem gegenwärtigen Vertrage als Anlage unter Nr. 2 beigefügte Karte im
Maßstab 1 : 100000.)
Ein Ausschuß von fünf Mitgliedern, von denen eines von Frankreich,
eines von Deutschland und drei von dem Rates des Völkerbundes, welch
letzterer seine Wahl unter den Staatsangehörigen anderer Mächte zu treffen
hat, ernannt werden, tritt binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten des
gegenwärtigen Vertrages zusammen, um an Ort und Stelle den Verlauf der
obenbeschriebenen Grenzlinie festzulegen.
Wo dieser Verlauf nicht mit den Verwaltungsgrenzen zusammenfällt, wird
der Ausschuß bemüht sein, dem angegebenen Verlauf unter möglichster
Berücksichtigung der örtlichen Wirtschaftsinteressen und der bestehenden
Gemeindegrenzen nachzukommen.
Dieser Ausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen
sind für die Beteiligten bindend.
(Amtliche Übersetzung der deutschen Regierung)
II. Kapitel
Ernennung der Mitglieder des Abgrenzungsausschusses
Auf Grund des Artikels 48 des Vertrages von Versailles
hat der Völkerbundsrat am 16. Januar 1920 folgende drei Mitglieder
ernannt:
Oberstleutnant Edward Gurth Wace, Vertreter des britischen Reiches,
Major Jaques Lambert, Vertreter von Belgien,
Major Jun-Ithiro Kabayashi (am 1. April 1920 zum Oberstleutnant
befördert), Vertreter von Japan.
Der Völkerbundsrat hat sodann am 13. Februar 1920 den
Oberst José Fernandes Leite de Castro, Vertreter von Brasilien,
an Stelle von Major Lambert, der zu anderweitiger Verwendung abberufen
wurde, ernannt.
Die deutsche Regierung hat nacheinander
den Oberregierungsrat Heinrich Jolas,
den Oberstleutnant Rudolf Ritter
von Xylander,
den Landrat Ernst August Schwebel
zum deutschen Vertreter ernannt.
Die französische Regierung hat
den Oberstleutnant Jules Louis Meullé-Desjardins (am 25. März 1921 zum
Oberst befördert)
zum französischen Vertreter ernannt.
Der Ausschuß trat am 16. Januar 1920 zusammen.
III. Kapitel
Die vom Ausschuß ausgestellten wichtigsten Urkunden
1. Die wichtigsten, vom Ausschuß ausgestellten Urkunden über den
deutsch-saarländischen Teil der Saargebietsgrenze sind folgende:
A. Der vorliegende Band.
B. Der Atlas der Grenzkarten des Saargebietes
(deutsch-saarländischer Teil), der vor allem enthält:
1. eine Übersichtskarte 1 : 100 000,
2. die topographischen Karten 1 : 2500
3. die Handrisse mit allen für die Festlegung der Grenzlinie
notwendigen Maßzahlen
2. Der Wortlaut dieser vom Ausschuß aufgestellten endgültigen Urkunden
ist in deutscher und französischer Sprache abgefaßt.
Bei allenfallsigen Unstimmigkeiten zwischen den beiden Wortlauten ist
jedoch auf den französischen Wortlaut Bezug zu nehmen, da die französische
Sprache für die Arbeiten des Ausschusses angenommen war.
3. Ausdrücke wie "deutsch-saarländisch", "saarländisch-französisch",
"Länderbuchstaben" oder ähnliche Ausdrücke, die in den vom Ausschuß
aufgestellten Urkunden Anwendung finden, wurden nur aus
Zweckmäßigkeitsgründen angenommen und enthalten keine Begriffsbestimmungen
der gegenseitigen staatsrechtlichen Beziehungen der Grenzgebiete.
IV. Kapitel
Allgemeine Grundsätze bezüglich der Grenzlinie
Der Ausschuß hat auf Grund seiner ihm durch den Vertrag von Versailles
verliehenen Vollmacht die folgenden allgemeinen Grundsätze hinsichtlich
der Grenzlinie für den deutsch-saarländischen Teil aufgestellt:
1. Die Grenzlinie zwischen zwei gemessenen Punkten wird mit Ausnahme
der in den nachfolgenden Absätzen aufgeführten Sonderfälle stets durch die
gerade Linie gebildet.
2. Wo die Mittellinie eines Wasserlaufes die Grenze bildet, wird die
Grenze bestimmt durch eine Linie, die - in der Stromrichtung laufend - die
Mitte des Wasserlaufes bei gewöhnlichem Wasserstande innehält, bei
schiffbaren Flüssen durch die Mittellinie der Fahrrinne. Letztere
Bestimmung findet auf die Saar Anwendung, wenn für sie eine Kanalisierung
zwischen ihren beiden Ufern durchgeführt werden sollte.
Wo das eine oder andere Ufer eines Wasserlaufes die Grenze bildet,
liegt die Grenze in der Schnittlinie des Wasserspiegels bei gewöhnlichem
Wasserstande mit den Ufergrundstücken.
Als der gewöhnliche Wasserstand gilt der Wasserstand, der im
Durchschnitt der Jahre an ebensoviel Tagen überschritten, wie nicht
erreicht wird.
3. Bei natürlicher, allmählicher, auf die Tätigkeit des Wassers
zurückzuführender Verlegung des Bettes folgt die Grenze diesen
Veränderungen. Auf künstliche Eingriffe zurückzuführende Änderungen oder
plötzliche, durch Naturgewalten verursachten Änderungen des Bettes
(Dammbrüche usw.) haben keine Änderung des Grenzverlaufes zur Folge.
4. Ausnahmen von den in vorstehenden Absätzen niedergelegten
Grundsätzen sind aus dem Grenzatlas ersichtlich.
5. Wo die Mitte oder einer der Ränder eines nassen oder trocknen
Grabens oder wo die Sohle (Talweg) einer Schlucht die Grenze bildet, ist
die Grenzlinie unveränderlich, wie sie im Grenzatlas mit den zu ihrer
Wiederherstellung angegebenen Maßen dargestellt ist, wobei die Grenzlinie
als eine gebrochene Linie betrachtet wird, deren einzelne Teile im Handriß
festgelegt sind.
6. Wenn die Grenze an Straßen oder Wegen entlangführt, bleibt sie stets
unveränderlich, wie sie vom Ausschuß festgelegt wurde, ohne allenfallsigen
späteren Verlegungen oder Veränderungen dieser Straßen und Wege zu folgen.
Der gleiche Grundsatz gilt für gemeinschaftliche Straßen und Wege.
7. Gemeinschaftliche Straßen und Wege bilden mit ihrer ganzen Fläche
die Grenze. Hierbei werden die beiden die Grenzfläche einschließenden
Ränder aus Zweckmäßigkeitsgründen als gebrochene Linien angesehen, deren
einzelne Teile in den Handrissen festgelegt sind.
8. Die gemeinschaftlichen Teile der Straßen oder Wege sind beiden
Grenzgebieten gemeinsam. Die privatrechtlichen Eigentumsverhältnisse an
diesen Straßen oder Wegen werden hierdurch nicht berührt.
Keine der Regierungen der beiden Grenzgebiete kann auf solchen Teilen
der Straßen oder Wege Amtshandlungen vornehmen, außer wenn diese zur
Verhinderung von Verbrechen und Vergehen oder zur Festnahme von deren
Urhebern notwendig sind.
9. Die Bestimmungen über die Grenzunterhaltung, welche den Regierungen
der beiden Grenzgebiete obliegt, sind in einer besonderen Urkunde
behandelt. Das Gleiche gilt für die Bestimmungen über den allgemeinen
Verkehr und die Benutzung aller Verkehrswege, über die Erleichterung der
Bewirtschaftung der Besitztümer und über alle übrigen Wirtschafts- und
Verwaltungsfragen in der unmittelbaren Umgebung der Grenzlinie.
V. Kapitel
Allgemeine Grenzbeschreibung
1. Die vom Ausschuß festgelegte deutsch-saarländische Grenzlinie
verläuft so, wie sie im Grenzatlas dargestellt ist.
Im vorliegenden Kapitel ist die Verteilung der Verwaltungsbezirke, wie
sie sich durch die neue Grenzlinie ergibt, beschrieben.
2. Die deutsch-saarländische Grenze ist von Nordwesten nach Südosten in
vier aufeinanderfolgende Abschnitte eingeteilt, nämlich A, D, E und B.
Abschnitt A und E: preußisch-saarländische Grenze Abschnitt D:
birkenfeldisch-saarländische Grenze Abschnitt B: bayrisch-saarländische
Grenze
3. - Abschnitt A.
a. Der Abschnitt A beginnt am Berührungspunkt der
saarländisch-französischen Grenze mit der preußisch-saarländischen Grenze.
b. Zwischen diesem Punkt und den Doppelgrenzsteinen Nr. 92 A trennt die
Grenze die saarländischen Gemeinden Wellingen, Büdingen und Schwemlingen
(Bürgermeisterei Hilbringen, Kreis Merzig) und Dreisbach (Bürgermeisterei
Mettlach des gleichen Kreises) von den preußischen Gemeinden
Wehingen-Bethingen und Nohn (Bürgermeisterei Orscholz, Kreis Saarburg).
c. Zwischen den Doppelgrenzsteinen Nr. 92 A und den Doppelgrenzsteinen
Nr. 99 A folgt sie der Mittellinie der Saar und trennt die saarländische
Gemeinde Mettlach (Bürgermeisterei Mettlach, Kreis Merzig) von den
preußischen Gemeinden Nohn, Orscholz und Weiten (Bürgermeisterei Orscholz,
Kreis Saarburg).
d. Bei den Doppelgrenzsteinen Nr. 99 A verläßt die Grenze am linken
Ufer die Mittellinie der Saar und trennt bis zu den Doppelgrenzsteinen Nr.
133 A, wo sie die Saar wieder erreicht, die saarländische Gemeinde
Keuchingen (Bürgermeisterei Mettlach) von der preußischen Gemeinde Weiten.
e. Zwischen den Doppelgrenzsteinen Nr. 133 A und 139 A folgt die Grenze
der Mittellinie der Saar und trennt die saarländische Gemeinde
Saarhölzbach (Bürgermeisterei Mettlach) von den preußischen Gemeinden
Weiten (bürgermeisterei Orscholz, Kreis Saarburg) und Taben-Rodt
(Bürgermeisterei Freudenburg des gleichen Kreises).
f. Bei den Doppelgrenzsteinen Nr. 139 A verläßt die Grenze am rechten
Ufer die Mittellinie der Saar und trennt bis zum Grenzstein Nr. 499 A die
saarländischen Gemeinden Saarhölzbach und Besseringen (Bürgermeisterei
Mettlach), Brotdorf und Bachem (Bürgermeisterei Merzig-Land) und Hargarten
und Reimsbach (Bürgermeisterei Hausstadt) - sämtliche sechs Gemeinden im
Kreise Merzig - von den preußischen Gemeinden Taben-Rodt (Bürgermeisterei
Freudenburg) und Britten, Hausbach, Losheim, Rimlingen, Rissenthal und
Oppen (Bürgermeisterei Losheim, Restkreis Merzig-Wadern).
g. Zwischen den Grenzsteinen Nr. 499 A und 675 A trennt die Grenze die
saarländischen Gemeinden Außen, Limbach und Dorf (Bürgermeisterei
Bettingen, Kreis Saarlouis) und eine Enklave der saarländischen Gemeinde
Reimsbach von den preußischen Gemeinden Oppen und Wahlen (Bürgermeisterei
Losheim), Nunkirchen und Michelbach (Bürgermeisterei Weiskirchen) und
Büschfeld-Biel und Lockweiler (Bürgermeisterei Wadern) - sämtliche sechs
Gemeinden im Restkreis Merzig-Wadern -.
h. Zwischen dem Grenzstein Nr. 675 A und dem Ende des Abschnittes A
beim Grenzstein Nr. 781 A am Schnittpunkt der deutsch-saarländischen
Grenze mit der Westgrenze von Birkenfeld trennt die Grenze die
saarländischen Gemeinden Lindscheid, Überroth-Niederhofen,
Hasborn-Dautweiler und Theley (Bürgermeisterei Tholey, Kreis Ottweiler)
von den preußischen Gemeinden Lockweiler und Krettnich (Bürgermeisterei
Wadern, Restkreis Merzig-Wadern) und Mühlfeld und Mettnich
(Bürgermeisterei Otzenhausen, Kreis Trier-Land).
4. - Abschnitt D.
a. Der Abschnitt D beginnt im Schnittpunkt der deutsch-saarländischen
Grenze mit der Westgrenze von Birkenfeld. Er endigt am Schnittpunkt der
deutsch-saarländischen Grenze mit der Ostgrenze von Birkenfeld.
b. Die Grenze im Abschnitt D trennt die saarländischen Gemeinden Theley
(Bürgermeisterei Tholey, Kreis Ottweiler), Gronig, Oberthal, Guidesweiler
(Bürgermeisterei Alsweiler, Kreis St. Wendel) und Namborn, Heisterberg,
Pinsweiler, Eisweiler, Hofeld-Mauschbach und Furschweiler(Bürgermeisterei
Oberkirchen-Süd, Kreis St. Wendel) von den Gemeinden Selbach, Neunkirchen,
Steinberg-Deckenhardt, Mosberg-Richweiler, Hirstein (Bürgermeisterei
Nohfelden, Birkenfeld)
5. - Abschnitt E.
a. Der Abschnitt E beginnt am Schnittpunkt der deutsch-saarländischen
Grenze mit der Ostgrenze von Birkenfeld.
Er endigt beim Grenzstein Nr. 90 e am Schnittpunkt der
deutsch-saarländischen Grenze mit der Grenze zwischen Preußen und der
Rheinpfalz (Bayern).
b. Zwischen diesen beiden Punkten trennt die Grenze die saarländischen
Gemeinden Furschweiler, Roschberg und Urweiler (Bürgermeisterei
Oberkirchen-Süd, Kreis St. Wendel) von den preußischen Gemeinden
Gehweiler, Reitscheid, Grügelborn, Leitersweiler (Bürgermeisterei
Oberkirchen, Restkreis St. Wendel-Baumholder).
6. - Abschnitt B.
a. Der Abschnitt B beginnt am Schnittpunkt der deutsch-saarländischen
Grenze mit der Grenze zwischen Preußen und der Rheinpfalz (Bayern).
b. Zwischen dem Grenzstein Nr. 90 e am Anfang des Abschnittes und dem
Grenzstein Nr. 73 B trennt die Grenze die saarländischen Gemeinden
Urweiler (Bürgermeisterei Oberkirchen-Süd), St. Wendel (Bürgermeisterei
St. Wendel-Stadt) und Werschweiler und Dörrenbach (Bürgermeisterei St.
Wendel-Land) - sämtliche vier Gemeinden im Kreis St. Wendel - von den
bayrischen Gemeinden Hoof, Niederkirchen, Saal und Breitenbach (Bezirksamt
Kusel).
c. Zwischen den Grenzsteinen Nr. 73 B und 117 B trennt die Grenze die
saarländischen Gemeinden Fürth und Lautenbach (Bürgermeisterei
Wiebelskirchen, Kreis Ottweiler) von den bayrischen Gemeinden Breitenbach
und Dunzweiler (Bezirksamt Kusel). Bei Grenzstein Nr. 117 B verläßt die
Grenze die Grenze zwischen Preußen und der Rheinpfalz (Bayern).
d. Zwischen den Grenzsteinen Nr. 117 B und 204 b trennt die Grenze die
saarländischen Gemeinden Höchen und Jägersburg (Bezirksamt Homburg) von
den bayrischen Gemeinden Dunzweiler und Waldmohr (Bezirksamt Kusel).
e. Zwischen dem Grenzstein Nr. 204 b und dem Ende des Abschnittes B am
Schnittpunkt der deutsch-saarländischen Grenze mit der
saarländisch-französischen Grenze, welcher Punkt durch den Dreimärker Nr.
544 b und den gegenüberliegenden Dreimärker am rechten Ufer der Schwalb
bestimmt ist, trennt die Grenze die saarländischen Gemeinden Homburg,
Einöd-Ingweiler, Webenheim, Böckweiler, Altheim und Brenschelbach
(Bezirksamt Homburg) von den bayrischen Gemeinden Bruchhof-Sanddorf,
Käshofen, Kirrberg, Zweibrücken, Bubenhausen-Ernstweiler, Wattweiler,
Hengstbach und Hornbach (Bezirksamt Zweibrücken).
VI. Kapitel
Allgemeine Arbeisweise
I.
Allgemeines
1. Der Abgrenzungsausschuß bestimmte den britischen Delegierten zum
Vorsitzenden, um die notwendige Übereinstimmung für die Arbeiten des
Ausschusses zu gewährleisten.
Bei Abwesenheit des britischen Delegierten war dem japanischen
Delegierten diese Stellung übertragen.
2. Alle die Grenzlinie sowie die Arbeiten des Abgrenzungsausschusses
betreffenden Fragen wurden grundsätzlich in amtlichen Sitzungen behandelt,
über welche Sitzungsberichte aufgestellt wurden.
3. Die deutsch-saarländische Grenze war zu Beginn der Arbeiten in zwei
Abschnitte eingeteilt: A u. B.
Aus technischen Gründen wurde später der Abschnitt A in die drei
Abschnitte A, D und E geteilt.
4. Sobald ein Grenzteil vom Abgrenzungsausschuß auf der Karte
festgelegt war, wurde den Grenzgemeinden ein Kartenausschnitt dieses
Grenzteiles mit der Aufforderung übersandt, die in Frage kommenden Grenzen
in der Natur kenntlich zu machen, um die technischen Arbeiten sofort
beginnen zu können.
5. Die technischen Arbeiten der Festlegung der Grenzen in der Natur
wurden der deutschen und französischen Delegation nach den vom
Abgrenzungsausschuß festgelegten Richtlinien übertragen.
6. Vor Beginn der Abmarkungsarbeiten wurde vom deutschen und
französischen technischen Beigeordneten ein Grenzbegang abgehalten. Die
Ortsvorsteher bzw. Bürgermeister und, soweit erforderlich, die
Grundstückseigentümer, für die bayrischen Teile auch die Feldgeschworenen,
wurden hierzu beigezogen, um an Ort und Stelle über verwischte Grenzen
Aufklärung zu geben.
In den meisten Fällen mußten jedoch die in der Natur nicht vermarkten
Teile der Gemeinde- oder Eigentumsgrenzen erst durch umfangreiche
Grenzfeststellungen nach alten Handrissen und dem Katasterplan bestimmt
werden.
7. Nach Beendigung der technischen Geländearbeiten (Vermarkung und
Vermessung) durch die deutsche und französische Delegation, begab sich der
Abgrenzungsausschuß ins Gelände, um die ausgeführten Arbeiten von Stein zu
Stein nachzuprüfen, die nach Ausführung der allenfalls für notwendig
erachteten Berichtigungen angenommen wurden.
Gleichzeitig wurde die Grenzlinie, wie sie in der Natur festgelegt war,
vom Abgrenzungsausschuß endgültig übernommen.
8. Zu den Grenzbegängen des Ausschusses zur Nachprüfung der Grenze
wurden die Ortsvorsteher und Bürgermeister sowie die Vertreter der
örtlichen Behörden erneut beigezogen, um ihnen Gelegenheit zur Darlegung
ihrer allenfallsigen Bemerkungen über die Grenzlinie zu bieten und um
ihnen die letzten und endgültigen Erläuterungen über die Grenzlinie geben
zu können.
9. Die in Ziffer 8 des IV. Kapitels erwähnten besonderen Urkunden
wurden vom Ausschuß vorbereitet und werden von den beteiligten Regierungen
veröffentlicht werden.
II.
Vermarkung der Grenze
A. Allgemeine Verfahren
1. Am Anfang des Abschnittes A und am Ende jedes Abschnittes wurden
Dreimärker gesetzt (siehe Skizze 1, Anlage 1). Die übrigen Hauptpunkte des
Grenzzuges wurden, soweit nicht alte, gut erhaltene Staats- oder
Gemeindegrenzsteine beibehalten wurden, mit dem vom Abgrenzungsausschuß
als Hauptgrenzstein angenommenen Steinmuster (siehe Skizze 2, Anlage 1)
vermarkt.
2. Da Granitsteinbrüche in der Nähe der Grenze nicht zur Verfügung
standen, wurde ein dauerhafter Sandstein zur Herstellung der neuen
Dreimärker und Hauptgrenzsteine verwendet.
3. Die alten, als Hauptgrenzsteine übernommenen Steine wurden bei
Beginn der Arbeiten auf die Ausmaße der neuen Hauptgrenzsteine zubehauen.
In Anbetracht der hierdurch entstehenden bedeutenden Arbeit wurden sie
jedoch späterhin mit ihren ursprünglichen Ausmaßen übernommen, wenn sie
mindestens die Größe der vorschriftsmäßigen Grenzsteine erreichten.
4. Alle Hauptgrenzsteine und Dreimärker sind innerhalb eines jeden
Abschnittes durchlaufend numeriert und tragen die Länderbuchstaben und den
Buchstaben zur Bezeichnung des Abschnittes.
Der Dreimärker am Anfang des Abschnittes A hat keine Nummer. Die
übrigen Dreimärker tragen die letzte Nummer ihres Abschnittes.
5. Wo sich Lagerfelsen an Grenzpunkten befinden, die die Aufstellung
eines Grenzsteines erfordern würden, sind die Grenzzeichen (Länder-,
Abschnittsbuchstaben, Nummer und ein Kreuz) in einem Quadrat von 27 cm
Seitenlänge auf den Felsen eingehauen (siehe Skizze 5, Anlage 1).
6. Aus Sparsamkeitsgründen wurden alte Grenzsteine von im allgemeinen
kleineren Ausmaßen, die Scheitelpunkte des Grenzpolygons bilden, als
Sondergrenzsteine übernommen, die wie Hauptgrenzsteine durch Winkel- und
Streckenmessung festgelegt wurden.
Ausnahmsweise wurden auch verfügbare alte Grenzsteine als
Sondergrenzsteine neu gesetzt.
Die Sondergrenzsteine tragen die Nummer des vorhergehenden
Hauptgrenzsteines mit einer Indexzahl rechts unterhalb und außerdem die
Länderbuchstaben.
7. Privatgrenzsteine wurden entweder zur Bezeichnung von Brechpunkten
zwischen zwei Polygonpunkten oder zur Bezeichnung wichtiger Punkte auf der
geraden Linie zwischen zwei Polygonpunkten gesetzt.
Für Privatgrenzsteine wurden alte Grenzsteine, die sich entweder
bereits an Ort und Stelle befanden oder an anderen Stellen entbehrlich
geworden waren, verwendet.
Sie tragen weder Buchstaben noch Nummern.
Alle für die Grenzlinie übernommenen Privatgrenzsteine sind im
Grenzatlas aufgeführt und bilden einen wesentlichen Bestandteil der
Vermarkung.
8. Die Plätze der Hauptgrenzsteine oder Sondergrenzsteine wurden
derartig ausgewählt, daß die Privatgrenzsteine im allgemeinen nicht mehr
als 10 m von der Verbindungslinie zwischen den beiden benachbarten
Polygonpunkten senkrecht abstehen.
9. Wenn Wasserläufe, Gräben oder Schluchten die Grenze bilden, wurden
nur Punkte großer Richtungsänderung in einer dem Gelände angemessenen
Entfernung von der Grenze durch Landesgrenzsteine bezeichnet.
10. Wasserläufe, Gräben oder Schluchten, deren Mitte die Grenze bildet,
und gemeinschaftliche Wege wurden zur Ersparung von Steinen in der Weise
vermarkt, daß die Grenzsteine abwechselnd auf der einen und der anderen
Seite des Wasserlaufes bzw. Grabens oder des gemeinschaftlichen Weges
stehen.
11. Alle Dreimärker und Hauptgrenzsteine sind, soweit nicht die alten
Steine beibehalten wurden oder sumpfiger oder felsiger Untergrund die
Ausführung verhinderte, mit Tonrohren (im Abschnitt A vielfach mit
umgekehrten Flaschen), die senkrecht unter der Mitte des Steines sitzen,
versichert, um die rasche Wiederherstellung verschwundener Grenzsteine zu
erleichtern.
12. Wo alte Grenzsteine beibehalten wurden, sind ihrer früheren
Nummern, soweit sie in alten Grenzdokumenten nachgewiesen sind, in einem
besonderen Blatt des Grenzatlasses aufgeführt, das gleichzeitig die
besonderen Ausmaße der Hauptgrenzsteine abweichenden Musters sowie die
Ausmaße der Sondergrenzsteine enthält.
B. Besondere Verfahren
1. Infolge von verschiedenen Ursachen, wie Rücksichten auf die Kosten,
Ausnutzung der alten Vermarkung, allmähliche Entwicklung der Richtlinien
im Laufe der Arbeiten usw. hat die Abmarkung in allen ihren Teilen nicht
immer das gleiche Aussehen.
2. Der Buchstabe zur Bezeichnung des Abschnittes auf den Dreimärkern
und Hauptgrenzsteinen ist beim Abschnitt A und D in großer Schrift "A" und
"D", im Abschnitt B von Hauptgrenzstein Nr. 1 bis 176 in großer Schrift
"B" und von Hauptgrenzstein Nr. 177 bis zum Schlußdreimärker in kleiner
Schrift "b", im Abschnitt E in kleiner Schrift "e" eingemeißelt.
Der Abschnittsbuchstabe steht grundsätzlich rechts neben der Nummer;
nur im Abschnitt D ist er von Hauptgrenzstein Nr. 1 bis Hauptgrenzstein
Nr. 36 unter die Nummer gesetzt.
3. In verschiedenen Teilen des Abschnitts A, deren genauer Grenzverlauf
erst nach der allgemeinen Vermarkung bestimmt und vermarkt wurde, sind
einige Hauptgrenzsteine vom allgemeinen Grundsatz abweichend numeriert.
Sie tragen die Nummer des vorhergehenden Hauptgrenzsteines mit einer
Indexzahl (1, 2, usw.), die rechts unterhalb der Nummer steht.
4. Wo die neue Grenzlinie mit alten Landesgrenzen zusammenfällt (preußisch-birkenfeldische
Grenze und preußisch-bayrische Grenze) wurde die alte Vermarkung
nachgeprüft und, soweit notwendig, wieder hergestellt oder ergänzt.
5. Im Abschnitt D war die alte preußisch-birkenfeldische Grenze nach
den alten Grenzdokumenten mit 18 großen Steinen, die als sogenannte
"Hoheitssteine" mit "H 130" bis "H 113" bezeichnet waren, und einer Anzahl
kleinerer Grenzsteine von verschiedener Größe vermarkt.
Alle in den alten Grenzdokumenten nachgewiesenen Grenzsteine wurden bis
auf zwei (alte Nr. 444 und 424) in der Natur aufgefunden.
Die Vermarkung wurde daher grundsätzlich beibehalten und nur da
ergänzt, wo es zur Vervollständigung und zur Anpassung an die vom
Abgrenzungsausschuß allgemein gegebenen Richtlinien notwendig war.
Die alten "Hoheitssteine" wurden unverändert an ihren bisherigen
Aufstellungsplätzen belassen mit folgenden Ausnahmen:
"H 130" und "H 113", die als Anfangs- und Endpunkt des Abschnitts durch
Dreimärker ersetzt wurden,
"H 123", der abgebrochen war und durch einen neuen Landesgrenzstein
ersetzt werden mußte,
"H 116", der an die Stelle eines alten kleinen Steines (alte Nr. 425)
gesetzt wurde.
Alle alten "Hoheitssteine" erhielten neue Nummern und neue
Beschriftung, dagegen wurden sie nicht zubehauen.
Die Steine "H 130" und "H 113", die von ihren alten Aufstellungsplätzen
entfernt wurden, wurden zur Vermarkung anderer wichtiger Polygonpunkte
verwendet; sie tragen die neuen Nummern 1 und 67.
Die an ihren alten Aufstellungsplätzen belassenen "Hoheitssteine"
wurden, sofern ihre mit den Länderbuchstaben versehenen Seiten nicht genau
in die Richtung des betreffenden Landes zeigten, nicht gedreht.
Neue Hauptgrenzsteine des neuen Musters wurden nur an Punkten großer
Richtungsänderung und an Wasserläufen gesetzt, wenn sich dort noch keine
"Hoheitssteine" befanden.
6. Die regelmäßigen Formen der im Abschnitt D beibehaltenen alten
Grenzsteine sind in Skizze 3 und 4, Anlage 1 dieses Bandes enthalten.
7. Elf Sondergrenzsteine des Abschnitts D, auf welchen die vorhandenen
historischen Wappenzeichen beibehalten wurden, tragen ausnahmsweise nicht
die neuen Länderbuchstaben.
8. Im Abschnitt B wurden zwei in der alten bayrisch-preußischen Grenze
liegende Grenzsteine, die ein besonderes historisches Interesse bieten,
vollständig mit ihren ursprünglichen Wappenzeichen und Inschriften
erhalten, jeder dieser historischen Grenzsteine ist beiderseits von einem
genau in der Grenzlinie stehenden Hauptgrenzstein des neuen Musters in 1
Meter Abstand eingefaßt (Nr. 10 und Nr. 83).
Im gleichen Abschnitt B wurden die ersten vier Grenzsteine (alte Nr.
880 bis 883) der alten bayrisch-preußischen Grenze als Sondergrenzsteine
mit ihren ursprünglichen Ausmaßen übernommen und mit den Nummern 01, 02,
03, 04 bezeichnet.
Alle übrigen alten Grenzsteine der bayrisch-preußischen Grenze (vom
Dreimärker Nr. 90 e bis zum Hauptgrenzstein Nr. 106 B) wurden verwendet
und auf die Ausmaße der neuen Hauptgrenzsteine zubehauen.
9. In den übrigen Teilen des Abschnittes B wurden die alten Steine
nicht zubehauen, wenn sie als Hauptgrenzsteine übernommen wurden; bei
ihrer Verwendung als Sondergrenzsteine oder Privatgrenzsteine wurden sie
in der Regel auf eine geringere Höhe als die der Hauptgrenzsteine neuen
Musters abgeschnitten.
10. In den Abschnitten A und E kommen keine Sondergrenzsteine vor.
11. Mit Ausnahme von Abschnitt D zeigen die Winkelschlaufen auf den
Köpfen der Dreimärker und Hauptgrenzsteine die Richtung nach dem nächsten
Dreimärker oder Hauptgrenzstein, ohne auf dazwischenliegende
Sondergrenzsteine und Privatgrenzsteine Rücksicht zu nehmen.
Im Abschnitt D sind die Winkelschlaufen auf allen Grenzsteinen
(Landesgrenzsteine und Privatgrenzsteine) angebracht. Sie weisen daher die
Richtung von Grenzstein zu Grenzstein, gleichgültig welcher Art.
12. Im Abschnitt B ist die Grenze zwischen den Hauptgrenzsteinen Nr.
251 und 274 abweichend von den übrigen Teilen vermarkt, da der
gemeinschaftliche Weg vorher als ausreichend für die Bezeichnung der
Grenzlinie erachtet wurde. Die Vermarkung wurde jedoch so gelassen, da die
auf dem Handriß 1 : 1000 gegebenen Maßzahlen für die Bestimmung der Grenze
genügen.
13. Im Abschnitt D wurden in zwei Fällen in sehr sumpfigen Gelände
ausnahmsweise an Stelle von Privatgrenzsteinen starke Pfähle aus
Eichenholz verwendet. (Zwischen dem Sondergrenzstein Nr. 414 und dem
Hauptgrenzstein Nr. 42 sowie zwischen dem Sondergrenzstein Nr. 421 und
422.)
14. Im Abschnitt A wurden vom Hauptgrenzstein Nr. 155 ab, solange die
Grenze durch besonders dicht bewaldetes Gelände geht, alle auf der
Grenzlinie vorhandenen Privatgrenzsteine, und zwar auch die, welche nach
dem allgemeinen Grundsatz (siehe II, A. 7) entbehrlich wären, als
Grenzsteine übernommen.
III.
Vermarkung der Grenze
1. Die Gesamtheit aller Landesgrenzsteine, auf denen Winkel gemessen
sind, und der geraden Linien, welche diese Landesgrenzsteine gegenseitig
verbinden, bildet das Grenzpolygon, auf welches die Grenzlinie technisch
aufgebaut ist.
2. Die Festlegung der Grenzpunkte in Natur und Plan erfolgte im
Abschnitt A, D und E durch ihre Verbindung mit dem preußischen
Dreiecknetz, im Abschnitt B durch ihre Verbindung mit dem pfälzischen
Dreiecknetz.
3. Wenn die vorhandenen trigonometrischen Punkte zur Festlegung der
Grenze nicht ausreichten, wurden Neupunkte bestimmt.
Besonders im Abschnitt B war eine umfassende Verdichtung des
Dreiecknetzes notwendig. Hierbei galt es hauptsächlich das große
Waldgebiet zwischen Höchen und Zweibrücken, das noch nicht trigonometrisch
erschlossen war, zu überbrücken.
4. Der Anschluß des Grenzzuges an das trigonometrische Netz erfolgte
durch Polygonzüge, die von nahe der Grenze liegenden trigonometrischen
Punkten zu den nächstgelegenen Landesgrenzsteinen führen.
5. In den Abschnitten A, D und E sind sämtliche Anschlußpunkte und
Neupunkte in ein Koordinatensystem umgerechnet bzw. neugerechnet, dessen
Ursprung der Schnitt des Äquators mit dem 24° 80' Längengrad östlich Ferro
ist. Den Berechnungen sind hierbei die Formeln der "konformen Projektion
Gauß-Krüger" zugrunde gelegt.
6. Im Abschnitt B wurden die zum Anschluß benötigten preußischen
trigonometrischen Punkte in das pfälzische Netz umgerechnet.
Der Koordinatenursprung dieses Netzes ist die Mitte des Turmes der
alten Sternwarte von Mannheim; der Meridian des Ursprungs bildet die
Vermessungsachse. Der Berechnung sind die Formeln der "Soldner Projektion"
zugrunde gelegt.
7. Für sämtliche Polygonpunkte sind die Koordinaten in dem für die
betreffenden Abschnitte einschlägigen Koordinatensystem errechnet.
8. Übersichtskarten mit Eintragung der zum Anschluß verwendeten
trigonometrischen Punkte und der beobachteten Richtungen mit den nötigen
Erläuterungen sind als Anlagen beigefügt (Anlage 2, 3, 4 und 5).
9. Die Einmessung der Polygonpunkte erfolgte durch Winkel- und
Streckenmessung von Polygonpunkt zu Polygonpunkt.
Dazwischenliegende Privatgrenzsteine wurden durch Abszisse und Ordinate
auf die Verbindungslinie von Polygonpunkt zu Polygonpunkt bezogen.
10. War eine direkte Messung von Polygonpunkt zu Polygonpunkt wegen
Geländehindernissen nicht möglich, wie z. B. in Schluchten, an Bächen oder
sehr unübersichtlichen Wegen usw, so wurden möglichst nahe der Grenze
Hilfszüge gelegt, deren Anfangs- und Endpunkte immer ein Polygonpunkt war
und deren Zwischenpunkte durch senkrecht eingegrabene Tonrohre versichert
wurden. Auf diese Züge wurden die Zwischengrenzpunkte, Privatgrenzsteine,
Sohle der Schlucht, Bachläufe, Wege usw. durch Abszisse und Ordinate
aufgemessen.
Zur Festlegung der längs der Saar gesetzten Hauptgrenzsteine wurde das
Polygonnetz der Wasserbauverwaltung benutzt, und zwar entweder unmittelbar
oder durch Hilfszüge, deren Brechpunkte durch senkrecht eingegrabene
Tonrohre versichert sind.
11. Die Einzelheiten der zur Festlegung aller wichtigen Punkte der
Grenzlinie notwendigen Messungen sind in den Handrissen genau festgelegt.
12. Die trigonometrischen Arbeiten im Gelände in sämtlichen Abschnitten
(A, D, E und B) sowie die trigonometrischen und polygonometrischen
Berechnungen im Abschnitt B wurden von der deutschen Delegation, die
topographischen Aufnahmen längs der Grenze in den Abschnitten B und E von
der französischen Delegation durchgeführt.
Die Herstellung der endgültigen Grenzkarten 1 : 2500 und der Handrisse
1 : 1000 sowie die trigonometrischen und polygonometrischen Berechnungen
für die Abschnitte A, D und E übernahm die Landesgrenzstelle des
Auswärtigen Amtes in Berlin.
13. Die Messung der horizontalen Entfernungen und der Polygonseiten
wurde von der deutschen Delegation ausgeführt. Hierzu wurden in den
Abschnitten A und E zwei Lattenpaare von je 4 und 5 Meter Länge, in den
Abschnitten D und B ein Lattenpaar von 5 Meter Länge, aus Holz verwendet.
Kurze Ordinaten und sehr steile Hänge wurden mit 3-Meter-Latten aus Holz
gemessen.
Die Latten wurden regelmäßig auf einen Metallnormalmeter abgeglichen.
Von der französischen Delegation wurden die Entfernungen dem Gelände
folgend ohne Reduktion auf den Horizont mit einem 20-Meter-Stahlband
gemessen und zwar Abschnitt B und D vollständig und Abschnitt A von
Hauptgrenzstein Nr. 1 bis Nr. 81; die übrigen Strecken des Abschnittes A
und die des Abschnittes E sind nicht dem Gelände folgend gemessen.
14. Als zulässige Fehlergrenze für beide Messungen wurde vom Ausschuß
festgesetzt,wobei D die Entfernung in Metern ist.
15. Die Messung der Winkel von Polygonpunkt zu Polygonpunkt wurde im
Abschnitt A von Hauptgrenzstein Nr. 1 bis 81 und im Abschnitt B von
Hauptgrenzstein Nr. 1 bis 100 von der deutschen und der französischen
Delegation getrennt ausgeführt. Die gemittelten Werte dieser Messungen
sind in den Handrissen vorgetragen, wobei die Sekunden in Dezimalen der
Minute umgerechnet wurden.
Im Abschnitt A, vom Hauptgrenzstein Nr. 82 ab, und im Abschnitt E
erfolgte die Winkelmessung in zwei Sätzen von der deutschen Delegation
unter Nachprüfung durch die französische Delegation.
Im Abschnitt B, vom Hauptgrenzstein Nr. 101 ab, und im Abschnitt D
erfolgte die Winkelmessung gemeinschaftlich von der deutschen und
französischen Delegation mit dem deutschen Instrument in der Weise, das
ein Satz vom deutschen, der andere Satz bei demselben Punkte vom
französischen technischen Beigeordneten gemessen und beide Werte, falls
sie die zulässige Fehlergrenze nicht überschritten, gemittelt wurden.
Diese gemittelten Werte sind in den Handrissen vorgetragen, wobei die
Sekunden in Dezimalen der Minute umgerechnet wurden.
16. Die vom Ausschuß zugebilligte Fehlergrenze für Winkel betrug 1½
Minute.
17. Sämtliche Winkel wurden nach den an das Saargebiet angrenzenden
Gebieten zu gemessen.
18. Von der deutschen Delegation wurde im Abschnitt A und E ein "Schätz-Mikroskop-Theodolit"
von Bamberger (Berlin) mit 20'' Angaben und ein 8 cm Schraubentheodolit
von Wichmann (Berlin) mit 1/10' Angabe, beide 360° Teilung, im Abschnitt B
und D ein Theodolit von Ertel und Sohn (München) mit 360° Teilung und 20''
Angabe verwendet. Die französische Delegation verwandte in allen
Abschnitten ein Tachymeter von Jobin mit 100teiligen Graden und
Minutenangabe.
19. Bei den Akten des Ausschusses befindet sich eine Ausfertigung der
zur Herstellung der Karten verwandten Feldbücher und Feldhandrisse, die
die topographischen Einzelheiten nächst der Grenzlinie mit den genauen auf
die Grenzlinie bezogenen Maßen enthalten, sowie ein Verzeichnis der
Koordinaten aller Punkte des Grenzpolygons, die nach den in vorstehendem
Kapitel angegebenen Arten berechnet sind.
IV.
Nachprüfung der Arbeiten
1. Der Ausschuß prüfte im Gelände die von den beteiligten Delegationen
ausgeführten technischen Arbeiten nach folgenden Gesichtspunkten.
a) Festlegung des Grenzzuges in der Natur und seine Verbindung mit dem
Dreiecknetz.
b) Auswahl des Platzes der Grenzsteine sowie Genauigkeit und
Standfestigkeit ihrer Aufstellung.
c) Genauigkeit der Winkel- und Streckenmaße.
Im allgemeinen wurden 2 v. H. aller Winkel und Strecken nachgeprüft.
2. Gleichzeitig mit der Nachprüfung der technischen Arbeiten wurde die
Grenzbeschreibung besprochen und festgelegt, die von der deutschen und
französischen Delegation vorbereitet wurde.
3. Zur Nachprüfung wurden die von der deutschen Delegation
hergestellten Feldhandrisse 1 : 1000 (Abschnitt B und D) und Feldbücher
(Abschnitt A und E) sowie die von der französischen Delegation nach dem
heutigen Stande topographisch berichtigten und ergänzten Katasterkarten
verschiedener Maßstäbe verwendet. Diese Feldhandrisse, Feldbücher und
Katasterkarten bildeten die Unterlagen für die Anfertigung der endgültigen
Grenzkarten und Handrisse.
4. Alle endgültigen Grenzkarten 1 : 2500 und Handrisse 1:1000 wurden,
bevor sie von der Landesgrenzstelle gedruckt wurden, gleichfalls in allen
Einzelheiten vom Ausschuß geprüft.
5. Der brasilianische, britische und japanische Delegierte, die vom
Völkerbundsrate als Vertreter der nichtbeteiligten Mächte zu Mitgliedern
des Abgrenzungsausschusses ernannt waren, hatten die Aufgabe, diese
Nachprüfung in Gegenwart der deutschen und französischen Delegation, die
die technischen Arbeiten ausgeführt hatten, vorzunehmen.
Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde, um die Arbeit auf die drei
Delegationen der nichtbeteiligten Mächte zu verteilen, je eine von ihnen
als Vertreter dieser drei Delegationen für jeden Abschnitt bestimmt, und
zwar:
Der britische Kommissar für die Abschnitte A, D und E und der
japanische Kommissar für den Abschnitt B.
6. Nach der Nachprüfung wurden die vom Abgrenzungsausschuß für die
Einzelheiten der technischen Arbeiten als notwendig erachteten
Berichtigungen ausgeführt.
7. Über jeden Grenzbegang des Abgrenzungsausschusses wurde ein
Protokoll aufgestellt.