Grenzsteine an der ehemaligen Saargebietsgrenze

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Protokoll

über die Abgrenzung des Saargebietes

 Deutsch-Saarländischer Teil

Der Abgrenzungsausschuß für das Saargebiet, der sich aus folgenden Mitgliedern zusammensetzt:

Oberst J. F. Leite de Castro, Delegierter von Brasilien,

Oberstleutnant E. G. Wace, Delegierter des britischen Reiches,

Oberstleutnant J. Kobayashi, Delegierter von Japan, sämtliche drei ernannt vom Völkerbundsrat;

Landrat E. A. Schwebel, Delegierter von Deutschland, ernannt von Deutschland;

Oberst J. L. Meullé-Desjardins, Delegierter von Frankreich, ernannt von Frankreich;

hat die gegenwärtige Urkunde für die deutsch-saarländische Grenze des genannten Gebietes in Ausführung der für diese Grenze einschlägigen Bestimmungen des Vertrages von Versailles vom 28. Juni 1919 aufgestellt.

Die in der gegenwärtigen Urkunde festgelegten Bestimmungen über die Abgrenzung des genannten Gebietes sind auf Grund des Vertrages von Versailles bindend für die Beteiligten. Sie brauchen von keiner Stelle oder Behörde bestätigt oder ratifiziert zu werden.

Hiernach haben die obengenannten Vertreter die gegenwärtige Urkunde unterschrieben.

Geschehen zu Paris am 21. Dezember Eintausendneunhunderteinundzwanzig in vier Ausfertigungen, von denen eine für Deutschland, eine für Frankreich, eine für die Regierungskommission des Saargebietes und eine für den Botschafterrat bestimmt ist.

Der brasilianische Kommissar gez. L. de Castro

Der britische Kommissar gez. E. G. Wace, Lt.-Col.

Der japanische Kommissar gez. J. Kobayashi

Der deutsche Kommissar gez. Schwebel

Der französische Kommissar gez. J. Meullé-Desjardins

 

I. Kapitel

Bestimmungen des Vertrages von Versailles vom 28. Juni 1919 über die Festsetzung der Grenzen des Saargebietes

Die den deutsch-saarländischen Teil der Saargebietsgenze und die Bildung des Abgrenzungsausschusses für das Saargebiet betreffenden Bestimmungen sind allein im Artikel 48 festgelegt, dessen Wortlaut nachfolgende wiedergegeben ist.

Artikel 48

Die Grenzen des Saarbeckengebietes, das den Gegenstand der gegenwärtigen Bestimmungen bildet, werden, wie folgt, festgesetzt:

Im Süden und Südwesten: Die französische Grenze, wie sie in dem gegenwärtigen Vertrage festgesetzt ist.

Im Nordwesten und Norden: Die Grenzlinie folgt der der nördlichen Verwaltungsgrenze des Kreises Merzig von dem Punkte, wo sie sich von der französischen Grenze trennt, bis zu ihrem Schnittpunkte mit der Verwaltungsgrenze zwischen den Gemeinden Saarhölzbach und Britten; sie folgt dann dieser Gemeindegrenze nach Süden bis zur Verwaltungsgrenze der Bürgermeisterei Merzig derart, daß die Bürgermeisterei Mettlach mit Ausnahme der Gemeinde Britten in das Saarbeckengebiet fällt; sodann folgt sie den nördlichen Verwaltungsgrenzen der Bürgermeisterei Merzig und Hausstadt, die dem Saarbeckengebiet einverleibt werden, dann nacheinander den Verwaltungsgrenzen, die die Kreise Saarlouis, Ottweiler und Sankt Wendel von den Kreisen Merzig und Trier und dem Fürstentum Birkenfeld trennen, bis zu einem Punkte ungefähr 500 m nördlich des Dorfes Furschweiler (Gipfelpunkt des Metzelberges);

Im Nordosten und Osten: Von dem festgenannten Punkt bis zu einem Punkt ungefähr 3½ km ostnordöstlich von Sankt Wendel:

eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die östlich von Furschweiler, westlich von Roschberg, östlich der Höhen 418 und 329 (südlich von Roschberg), westlich von Leitersweiler, nordöstlich der Höhe 464 verläuft und dann nach Süden der Kammlinie bis zu ihrem Treffpunkt mit der Verwaltungsgrenze des Kreises Kusel folgt;

von dort nach Süden die Grenze des Kreises Kusel, dann die des Kreises Homburg, dann in südsüdöstlicher Richtung bis zu einem Punkt ungefähr 1000 m westlich von Dunzweiler;

von dort bis zu einem Punkte ungefähr 1 km südlich von Hornbach:

eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die die Höhe 424 (ungefähr 1000 m südöstlich von Dunzweiler), die Höhen 363 (Fuchsberg), 322 (südwestlich von Waldmohr) schneidet, dann östlich von Jägersburg und Erbach verläuft, dann Homburg einschließend die Höhen 361 (ungefähr 2½ km ostnordöstlich der Stadt), 357 (Schreinersberg), 356, 350 (ungefähr 1½ km südöstlich von Schwarzenbach) schneidet, sodann östlich von Einöd, südöstlich der Höhen 322 und 333 ungefähr 2 km östlich von Webenheim, ungefähr 2 km östlich von Mimbach verläuft, die Geländewelle, über die Straße Mimbach-Böckweiler führt, östlich umgeht, so daß diese Straße in das Saargebiet fällt, unmittelbar nördlich der ungefähr 2 km von Altheim gelegenen Gabelung der von Böckweiler und Altheim kommenden Straßen verläuft, dann über Ringweilerhof, dasausgeschlossen bleibt, und die Höhe 322, die eingeschlossen wird, die französische Grenze an der Biegung erreicht, die sie etwa 1 km südlich von Hornbach bildet. (Vergleiche die dem gegenwärtigen Vertrage als Anlage unter Nr. 2 beigefügte Karte im Maßstab 1 : 100000.)

Ein Ausschuß von fünf Mitgliedern, von denen eines von Frankreich, eines von Deutschland und drei von dem Rates des Völkerbundes, welch letzterer seine Wahl unter den Staatsangehörigen anderer Mächte zu treffen hat, ernannt werden, tritt binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages zusammen, um an Ort und Stelle den Verlauf der obenbeschriebenen Grenzlinie festzulegen.

Wo dieser Verlauf nicht mit den Verwaltungsgrenzen zusammenfällt, wird der Ausschuß bemüht sein, dem angegebenen Verlauf unter möglichster Berücksichtigung der örtlichen Wirtschaftsinteressen und der bestehenden Gemeindegrenzen nachzukommen.

Dieser Ausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind für die Beteiligten bindend.

(Amtliche Übersetzung der deutschen Regierung)

 

II. Kapitel

Ernennung der Mitglieder des Abgrenzungsausschusses

Auf Grund des Artikels 48 des Vertrages von Versailles hat der Völkerbundsrat am 16. Januar 1920 folgende drei Mitglieder ernannt:

Oberstleutnant Edward Gurth Wace, Vertreter des britischen Reiches,

Major Jaques Lambert, Vertreter von Belgien,

Major Jun-Ithiro Kabayashi (am 1. April 1920 zum Oberstleutnant befördert), Vertreter von Japan.

Der Völkerbundsrat hat sodann am 13. Februar 1920 den

Oberst José Fernandes Leite de Castro, Vertreter von Brasilien,

an Stelle von Major Lambert, der zu anderweitiger Verwendung abberufen wurde, ernannt.

Die deutsche Regierung hat nacheinander

den Oberregierungsrat Heinrich Jolas,
den Oberstleutnant Rudolf Ritter von Xylander,
den Landrat Ernst August Schwebel

zum deutschen Vertreter ernannt.

Die französische Regierung hat

den Oberstleutnant Jules Louis Meullé-Desjardins (am 25. März 1921 zum Oberst befördert)

zum französischen Vertreter ernannt.

Der Ausschuß trat am 16. Januar 1920 zusammen.

 

III. Kapitel

Die vom Ausschuß ausgestellten wichtigsten Urkunden

1. Die wichtigsten, vom Ausschuß ausgestellten Urkunden über den deutsch-saarländischen Teil der Saargebietsgrenze sind folgende:

A. Der vorliegende Band.

B. Der Atlas der Grenzkarten des Saargebietes (deutsch-saarländischer Teil), der vor allem enthält:

1. eine Übersichtskarte 1 : 100 000,

2. die topographischen Karten 1 : 2500

3. die Handrisse mit allen für die Festlegung der Grenzlinie notwendigen Maßzahlen

2. Der Wortlaut dieser vom Ausschuß aufgestellten endgültigen Urkunden ist in deutscher und französischer Sprache abgefaßt.

Bei allenfallsigen Unstimmigkeiten zwischen den beiden Wortlauten ist jedoch auf den französischen Wortlaut Bezug zu nehmen, da die französische Sprache für die Arbeiten des Ausschusses angenommen war.

3. Ausdrücke wie "deutsch-saarländisch", "saarländisch-französisch", "Länderbuchstaben" oder ähnliche Ausdrücke, die in den vom Ausschuß aufgestellten Urkunden Anwendung finden, wurden nur aus Zweckmäßigkeitsgründen angenommen und enthalten keine Begriffsbestimmungen der gegenseitigen staatsrechtlichen Beziehungen der Grenzgebiete.

 

IV. Kapitel

Allgemeine Grundsätze bezüglich der Grenzlinie

Der Ausschuß hat auf Grund seiner ihm durch den Vertrag von Versailles verliehenen Vollmacht die folgenden allgemeinen Grundsätze hinsichtlich der Grenzlinie für den deutsch-saarländischen Teil aufgestellt:

1. Die Grenzlinie zwischen zwei gemessenen Punkten wird mit Ausnahme der in den nachfolgenden Absätzen aufgeführten Sonderfälle stets durch die gerade Linie gebildet.

2. Wo die Mittellinie eines Wasserlaufes die Grenze bildet, wird die Grenze bestimmt durch eine Linie, die - in der Stromrichtung laufend - die Mitte des Wasserlaufes bei gewöhnlichem Wasserstande innehält, bei schiffbaren Flüssen durch die Mittellinie der Fahrrinne. Letztere Bestimmung findet auf die Saar Anwendung, wenn für sie eine Kanalisierung zwischen ihren beiden Ufern durchgeführt werden sollte.

Wo das eine oder andere Ufer eines Wasserlaufes die Grenze bildet, liegt die Grenze in der Schnittlinie des Wasserspiegels bei gewöhnlichem Wasserstande mit den Ufergrundstücken.

Als der gewöhnliche Wasserstand gilt der Wasserstand, der im Durchschnitt der Jahre an ebensoviel Tagen überschritten, wie nicht erreicht wird.

3. Bei natürlicher, allmählicher, auf die Tätigkeit des Wassers zurückzuführender Verlegung des Bettes folgt die Grenze diesen Veränderungen. Auf künstliche Eingriffe zurückzuführende Änderungen oder plötzliche, durch Naturgewalten verursachten Änderungen des Bettes (Dammbrüche usw.) haben keine Änderung des Grenzverlaufes zur Folge.

4. Ausnahmen von den in vorstehenden Absätzen niedergelegten Grundsätzen sind aus dem Grenzatlas ersichtlich.

5. Wo die Mitte oder einer der Ränder eines nassen oder trocknen Grabens oder wo die Sohle (Talweg) einer Schlucht die Grenze bildet, ist die Grenzlinie unveränderlich, wie sie im Grenzatlas mit den zu ihrer Wiederherstellung angegebenen Maßen dargestellt ist, wobei die Grenzlinie als eine gebrochene Linie betrachtet wird, deren einzelne Teile im Handriß festgelegt sind.

6. Wenn die Grenze an Straßen oder Wegen entlangführt, bleibt sie stets unveränderlich, wie sie vom Ausschuß festgelegt wurde, ohne allenfallsigen späteren Verlegungen oder Veränderungen dieser Straßen und Wege zu folgen. Der gleiche Grundsatz gilt für gemeinschaftliche Straßen und Wege.

7. Gemeinschaftliche Straßen und Wege bilden mit ihrer ganzen Fläche die Grenze. Hierbei werden die beiden die Grenzfläche einschließenden Ränder aus Zweckmäßigkeitsgründen als gebrochene Linien angesehen, deren einzelne Teile in den Handrissen festgelegt sind.

8. Die gemeinschaftlichen Teile der Straßen oder Wege sind beiden Grenzgebieten gemeinsam. Die privatrechtlichen Eigentumsverhältnisse an diesen Straßen oder Wegen werden hierdurch nicht berührt.

Keine der Regierungen der beiden Grenzgebiete kann auf solchen Teilen der Straßen oder Wege Amtshandlungen vornehmen, außer wenn diese zur Verhinderung von Verbrechen und Vergehen oder zur Festnahme von deren Urhebern notwendig sind.

9. Die Bestimmungen über die Grenzunterhaltung, welche den Regierungen der beiden Grenzgebiete obliegt, sind in einer besonderen Urkunde behandelt. Das Gleiche gilt für die Bestimmungen über den allgemeinen Verkehr und die Benutzung aller Verkehrswege, über die Erleichterung der Bewirtschaftung der Besitztümer und über alle übrigen Wirtschafts- und Verwaltungsfragen in der unmittelbaren Umgebung der Grenzlinie.

 

V. Kapitel

Allgemeine Grenzbeschreibung

1. Die vom Ausschuß festgelegte deutsch-saarländische Grenzlinie verläuft so, wie sie im Grenzatlas dargestellt ist.

Im vorliegenden Kapitel ist die Verteilung der Verwaltungsbezirke, wie sie sich durch die neue Grenzlinie ergibt, beschrieben.

2. Die deutsch-saarländische Grenze ist von Nordwesten nach Südosten in vier aufeinanderfolgende Abschnitte eingeteilt, nämlich A, D, E und B.

Abschnitt A und E: preußisch-saarländische Grenze Abschnitt D: birkenfeldisch-saarländische Grenze Abschnitt B: bayrisch-saarländische Grenze

3. - Abschnitt A.

a. Der Abschnitt A beginnt am Berührungspunkt der saarländisch-französischen Grenze mit der preußisch-saarländischen Grenze.

b. Zwischen diesem Punkt und den Doppelgrenzsteinen Nr. 92 A trennt die Grenze die saarländischen Gemeinden Wellingen, Büdingen und Schwemlingen (Bürgermeisterei Hilbringen, Kreis Merzig) und Dreisbach (Bürgermeisterei Mettlach des gleichen Kreises) von den preußischen Gemeinden Wehingen-Bethingen und Nohn (Bürgermeisterei Orscholz, Kreis Saarburg).

c. Zwischen den Doppelgrenzsteinen Nr. 92 A und den Doppelgrenzsteinen Nr. 99 A folgt sie der Mittellinie der Saar und trennt die saarländische Gemeinde Mettlach (Bürgermeisterei Mettlach, Kreis Merzig) von den preußischen Gemeinden Nohn, Orscholz und Weiten (Bürgermeisterei Orscholz, Kreis Saarburg).

d. Bei den Doppelgrenzsteinen Nr. 99 A verläßt die Grenze am linken Ufer die Mittellinie der Saar und trennt bis zu den Doppelgrenzsteinen Nr. 133 A, wo sie die Saar wieder erreicht, die saarländische Gemeinde Keuchingen (Bürgermeisterei Mettlach) von der preußischen Gemeinde Weiten.

e. Zwischen den Doppelgrenzsteinen Nr. 133 A und 139 A folgt die Grenze der Mittellinie der Saar und trennt die saarländische Gemeinde Saarhölzbach (Bürgermeisterei Mettlach) von den preußischen Gemeinden Weiten (bürgermeisterei Orscholz, Kreis Saarburg) und Taben-Rodt (Bürgermeisterei Freudenburg des gleichen Kreises).

f. Bei den Doppelgrenzsteinen Nr. 139 A verläßt die Grenze am rechten Ufer die Mittellinie der Saar und trennt bis zum Grenzstein Nr. 499 A die saarländischen Gemeinden Saarhölzbach und Besseringen (Bürgermeisterei Mettlach), Brotdorf und Bachem (Bürgermeisterei Merzig-Land) und Hargarten und Reimsbach (Bürgermeisterei Hausstadt) - sämtliche sechs Gemeinden im Kreise Merzig - von den preußischen Gemeinden Taben-Rodt (Bürgermeisterei Freudenburg) und Britten, Hausbach, Losheim, Rimlingen, Rissenthal und Oppen (Bürgermeisterei Losheim, Restkreis Merzig-Wadern).

g. Zwischen den Grenzsteinen Nr. 499 A und 675 A trennt die Grenze die saarländischen Gemeinden Außen, Limbach und Dorf (Bürgermeisterei Bettingen, Kreis Saarlouis) und eine Enklave der saarländischen Gemeinde Reimsbach von den preußischen Gemeinden Oppen und Wahlen (Bürgermeisterei Losheim), Nunkirchen und Michelbach (Bürgermeisterei Weiskirchen) und Büschfeld-Biel und Lockweiler (Bürgermeisterei Wadern) - sämtliche sechs Gemeinden im Restkreis Merzig-Wadern -.

h. Zwischen dem Grenzstein Nr. 675 A und dem Ende des Abschnittes A beim Grenzstein Nr. 781 A am Schnittpunkt der deutsch-saarländischen Grenze mit der Westgrenze von Birkenfeld trennt die Grenze die saarländischen Gemeinden Lindscheid, Überroth-Niederhofen, Hasborn-Dautweiler und Theley (Bürgermeisterei Tholey, Kreis Ottweiler) von den preußischen Gemeinden Lockweiler und Krettnich (Bürgermeisterei Wadern, Restkreis Merzig-Wadern) und Mühlfeld und Mettnich (Bürgermeisterei Otzenhausen, Kreis Trier-Land).

4. - Abschnitt D.

a. Der Abschnitt D beginnt im Schnittpunkt der deutsch-saarländischen Grenze mit der Westgrenze von Birkenfeld. Er endigt am Schnittpunkt der deutsch-saarländischen Grenze mit der Ostgrenze von Birkenfeld.

b. Die Grenze im Abschnitt D trennt die saarländischen Gemeinden Theley (Bürgermeisterei Tholey, Kreis Ottweiler), Gronig, Oberthal, Guidesweiler (Bürgermeisterei Alsweiler, Kreis St. Wendel) und Namborn, Heisterberg, Pinsweiler, Eisweiler, Hofeld-Mauschbach und Furschweiler(Bürgermeisterei Oberkirchen-Süd, Kreis St. Wendel) von den Gemeinden Selbach, Neunkirchen, Steinberg-Deckenhardt, Mosberg-Richweiler, Hirstein (Bürgermeisterei Nohfelden, Birkenfeld)

5. - Abschnitt E.

a. Der Abschnitt E beginnt am Schnittpunkt der deutsch-saarländischen Grenze mit der Ostgrenze von Birkenfeld.

Er endigt beim Grenzstein Nr. 90 e am Schnittpunkt der deutsch-saarländischen Grenze mit der Grenze zwischen Preußen und der Rheinpfalz (Bayern).

b. Zwischen diesen beiden Punkten trennt die Grenze die saarländischen Gemeinden Furschweiler, Roschberg und Urweiler (Bürgermeisterei Oberkirchen-Süd, Kreis St. Wendel) von den preußischen Gemeinden Gehweiler, Reitscheid, Grügelborn, Leitersweiler (Bürgermeisterei Oberkirchen, Restkreis St. Wendel-Baumholder).

6. - Abschnitt B.

a. Der Abschnitt B beginnt am Schnittpunkt der deutsch-saarländischen Grenze mit der Grenze zwischen Preußen und der Rheinpfalz (Bayern).

b. Zwischen dem Grenzstein Nr. 90 e am Anfang des Abschnittes und dem Grenzstein Nr. 73 B trennt die Grenze die saarländischen Gemeinden Urweiler (Bürgermeisterei Oberkirchen-Süd), St. Wendel (Bürgermeisterei St. Wendel-Stadt) und Werschweiler und Dörrenbach (Bürgermeisterei St. Wendel-Land) - sämtliche vier Gemeinden im Kreis St. Wendel - von den bayrischen Gemeinden Hoof, Niederkirchen, Saal und Breitenbach (Bezirksamt Kusel).

c. Zwischen den Grenzsteinen Nr. 73 B und 117 B trennt die Grenze die saarländischen Gemeinden Fürth und Lautenbach (Bürgermeisterei Wiebelskirchen, Kreis Ottweiler) von den bayrischen Gemeinden Breitenbach und Dunzweiler (Bezirksamt Kusel). Bei Grenzstein Nr. 117 B verläßt die Grenze die Grenze zwischen Preußen und der Rheinpfalz (Bayern).

d. Zwischen den Grenzsteinen Nr. 117 B und 204 b trennt die Grenze die saarländischen Gemeinden Höchen und Jägersburg (Bezirksamt Homburg) von den bayrischen Gemeinden Dunzweiler und Waldmohr (Bezirksamt Kusel).

e. Zwischen dem Grenzstein Nr. 204 b und dem Ende des Abschnittes B am Schnittpunkt der deutsch-saarländischen Grenze mit der saarländisch-französischen Grenze, welcher Punkt durch den Dreimärker Nr. 544 b und den gegenüberliegenden Dreimärker am rechten Ufer der Schwalb bestimmt ist, trennt die Grenze die saarländischen Gemeinden Homburg, Einöd-Ingweiler, Webenheim, Böckweiler, Altheim und Brenschelbach (Bezirksamt Homburg) von den bayrischen Gemeinden Bruchhof-Sanddorf, Käshofen, Kirrberg, Zweibrücken, Bubenhausen-Ernstweiler, Wattweiler, Hengstbach und Hornbach (Bezirksamt Zweibrücken).

 

VI. Kapitel

Allgemeine Arbeisweise

I.

Allgemeines

1. Der Abgrenzungsausschuß bestimmte den britischen Delegierten zum Vorsitzenden, um die notwendige Übereinstimmung für die Arbeiten des Ausschusses zu gewährleisten.

Bei Abwesenheit des britischen Delegierten war dem japanischen Delegierten diese Stellung übertragen.

2. Alle die Grenzlinie sowie die Arbeiten des Abgrenzungsausschusses betreffenden Fragen wurden grundsätzlich in amtlichen Sitzungen behandelt, über welche Sitzungsberichte aufgestellt wurden.

3. Die deutsch-saarländische Grenze war zu Beginn der Arbeiten in zwei Abschnitte eingeteilt: A u. B.

Aus technischen Gründen wurde später der Abschnitt A in die drei Abschnitte A, D und E geteilt.

4. Sobald ein Grenzteil vom Abgrenzungsausschuß auf der Karte festgelegt war, wurde den Grenzgemeinden ein Kartenausschnitt dieses Grenzteiles mit der Aufforderung übersandt, die in Frage kommenden Grenzen in der Natur kenntlich zu machen, um die technischen Arbeiten sofort beginnen zu können.

5. Die technischen Arbeiten der Festlegung der Grenzen in der Natur wurden der deutschen und französischen Delegation nach den vom Abgrenzungsausschuß festgelegten Richtlinien übertragen.

6. Vor Beginn der Abmarkungsarbeiten wurde vom deutschen und französischen technischen Beigeordneten ein Grenzbegang abgehalten. Die Ortsvorsteher bzw. Bürgermeister und, soweit erforderlich, die Grundstückseigentümer, für die bayrischen Teile auch die Feldgeschworenen, wurden hierzu beigezogen, um an Ort und Stelle über verwischte Grenzen Aufklärung zu geben.

In den meisten Fällen mußten jedoch die in der Natur nicht vermarkten Teile der Gemeinde- oder Eigentumsgrenzen erst durch umfangreiche Grenzfeststellungen nach alten Handrissen und dem Katasterplan bestimmt werden.

7. Nach Beendigung der technischen Geländearbeiten (Vermarkung und Vermessung) durch die deutsche und französische Delegation, begab sich der Abgrenzungsausschuß ins Gelände, um die ausgeführten Arbeiten von Stein zu Stein nachzuprüfen, die nach Ausführung der allenfalls für notwendig erachteten Berichtigungen angenommen wurden.

Gleichzeitig wurde die Grenzlinie, wie sie in der Natur festgelegt war, vom Abgrenzungsausschuß endgültig übernommen.

8. Zu den Grenzbegängen des Ausschusses zur Nachprüfung der Grenze wurden die Ortsvorsteher und Bürgermeister sowie die Vertreter der örtlichen Behörden erneut beigezogen, um ihnen Gelegenheit zur Darlegung ihrer allenfallsigen Bemerkungen über die Grenzlinie zu bieten und um ihnen die letzten und endgültigen Erläuterungen über die Grenzlinie geben zu können.

9. Die in Ziffer 8 des IV. Kapitels erwähnten besonderen Urkunden wurden vom Ausschuß vorbereitet und werden von den beteiligten Regierungen veröffentlicht werden.

II.

Vermarkung der Grenze

A. Allgemeine Verfahren

1. Am Anfang des Abschnittes A und am Ende jedes Abschnittes wurden Dreimärker gesetzt (siehe Skizze 1, Anlage 1). Die übrigen Hauptpunkte des Grenzzuges wurden, soweit nicht alte, gut erhaltene Staats- oder Gemeindegrenzsteine beibehalten wurden, mit dem vom Abgrenzungsausschuß als Hauptgrenzstein angenommenen Steinmuster (siehe Skizze 2, Anlage 1) vermarkt.

2. Da Granitsteinbrüche in der Nähe der Grenze nicht zur Verfügung standen, wurde ein dauerhafter Sandstein zur Herstellung der neuen Dreimärker und Hauptgrenzsteine verwendet.

3. Die alten, als Hauptgrenzsteine übernommenen Steine wurden bei Beginn der Arbeiten auf die Ausmaße der neuen Hauptgrenzsteine zubehauen. In Anbetracht der hierdurch entstehenden bedeutenden Arbeit wurden sie jedoch späterhin mit ihren ursprünglichen Ausmaßen übernommen, wenn sie mindestens die Größe der vorschriftsmäßigen Grenzsteine erreichten.

4. Alle Hauptgrenzsteine und Dreimärker sind innerhalb eines jeden Abschnittes durchlaufend numeriert und tragen die Länderbuchstaben und den Buchstaben zur Bezeichnung des Abschnittes.

Der Dreimärker am Anfang des Abschnittes A hat keine Nummer. Die übrigen Dreimärker tragen die letzte Nummer ihres Abschnittes.

5. Wo sich Lagerfelsen an Grenzpunkten befinden, die die Aufstellung eines Grenzsteines erfordern würden, sind die Grenzzeichen (Länder-, Abschnittsbuchstaben, Nummer und ein Kreuz) in einem Quadrat von 27 cm Seitenlänge auf den Felsen eingehauen (siehe Skizze 5, Anlage 1).

6. Aus Sparsamkeitsgründen wurden alte Grenzsteine von im allgemeinen kleineren Ausmaßen, die Scheitelpunkte des Grenzpolygons bilden, als Sondergrenzsteine übernommen, die wie Hauptgrenzsteine durch Winkel- und Streckenmessung festgelegt wurden.

Ausnahmsweise wurden auch verfügbare alte Grenzsteine als Sondergrenzsteine neu gesetzt.

Die Sondergrenzsteine tragen die Nummer des vorhergehenden Hauptgrenzsteines mit einer Indexzahl rechts unterhalb und außerdem die Länderbuchstaben.

7. Privatgrenzsteine wurden entweder zur Bezeichnung von Brechpunkten zwischen zwei Polygonpunkten oder zur Bezeichnung wichtiger Punkte auf der geraden Linie zwischen zwei Polygonpunkten gesetzt.

Für Privatgrenzsteine wurden alte Grenzsteine, die sich entweder bereits an Ort und Stelle befanden oder an anderen Stellen entbehrlich geworden waren, verwendet.

Sie tragen weder Buchstaben noch Nummern.

Alle für die Grenzlinie übernommenen Privatgrenzsteine sind im Grenzatlas aufgeführt und bilden einen wesentlichen Bestandteil der Vermarkung.

8. Die Plätze der Hauptgrenzsteine oder Sondergrenzsteine wurden derartig ausgewählt, daß die Privatgrenzsteine im allgemeinen nicht mehr als 10 m von der Verbindungslinie zwischen den beiden benachbarten Polygonpunkten senkrecht abstehen.

9. Wenn Wasserläufe, Gräben oder Schluchten die Grenze bilden, wurden nur Punkte großer Richtungsänderung in einer dem Gelände angemessenen Entfernung von der Grenze durch Landesgrenzsteine bezeichnet.

10. Wasserläufe, Gräben oder Schluchten, deren Mitte die Grenze bildet, und gemeinschaftliche Wege wurden zur Ersparung von Steinen in der Weise vermarkt, daß die Grenzsteine abwechselnd auf der einen und der anderen Seite des Wasserlaufes bzw. Grabens oder des gemeinschaftlichen Weges stehen.

11. Alle Dreimärker und Hauptgrenzsteine sind, soweit nicht die alten Steine beibehalten wurden oder sumpfiger oder felsiger Untergrund die Ausführung verhinderte, mit Tonrohren (im Abschnitt A vielfach mit umgekehrten Flaschen), die senkrecht unter der Mitte des Steines sitzen, versichert, um die rasche Wiederherstellung verschwundener Grenzsteine zu erleichtern.

12. Wo alte Grenzsteine beibehalten wurden, sind ihrer früheren Nummern, soweit sie in alten Grenzdokumenten nachgewiesen sind, in einem besonderen Blatt des Grenzatlasses aufgeführt, das gleichzeitig die besonderen Ausmaße der Hauptgrenzsteine abweichenden Musters sowie die Ausmaße der Sondergrenzsteine enthält.

B. Besondere Verfahren

1. Infolge von verschiedenen Ursachen, wie Rücksichten auf die Kosten, Ausnutzung der alten Vermarkung, allmähliche Entwicklung der Richtlinien im Laufe der Arbeiten usw. hat die Abmarkung in allen ihren Teilen nicht immer das gleiche Aussehen.

2. Der Buchstabe zur Bezeichnung des Abschnittes auf den Dreimärkern und Hauptgrenzsteinen ist beim Abschnitt A und D in großer Schrift "A" und "D", im Abschnitt B von Hauptgrenzstein Nr. 1 bis 176 in großer Schrift "B" und von Hauptgrenzstein Nr. 177 bis zum Schlußdreimärker in kleiner Schrift "b", im Abschnitt E in kleiner Schrift "e" eingemeißelt.

Der Abschnittsbuchstabe steht grundsätzlich rechts neben der Nummer; nur im Abschnitt D ist er von Hauptgrenzstein Nr. 1 bis Hauptgrenzstein Nr. 36 unter die Nummer gesetzt.

3. In verschiedenen Teilen des Abschnitts A, deren genauer Grenzverlauf erst nach der allgemeinen Vermarkung bestimmt und vermarkt wurde, sind einige Hauptgrenzsteine vom allgemeinen Grundsatz abweichend numeriert. Sie tragen die Nummer des vorhergehenden Hauptgrenzsteines mit einer Indexzahl (1, 2, usw.), die rechts unterhalb der Nummer steht.

4. Wo die neue Grenzlinie mit alten Landesgrenzen zusammenfällt (preußisch-birkenfeldische Grenze und preußisch-bayrische Grenze) wurde die alte Vermarkung nachgeprüft und, soweit notwendig, wieder hergestellt oder ergänzt.

5. Im Abschnitt D war die alte preußisch-birkenfeldische Grenze nach den alten Grenzdokumenten mit 18 großen Steinen, die als sogenannte "Hoheitssteine" mit "H 130" bis "H 113" bezeichnet waren, und einer Anzahl kleinerer Grenzsteine von verschiedener Größe vermarkt.

Alle in den alten Grenzdokumenten nachgewiesenen Grenzsteine wurden bis auf zwei (alte Nr. 444 und 424) in der Natur aufgefunden.

Die Vermarkung wurde daher grundsätzlich beibehalten und nur da ergänzt, wo es zur Vervollständigung und zur Anpassung an die vom Abgrenzungsausschuß allgemein gegebenen Richtlinien notwendig war.

Die alten "Hoheitssteine" wurden unverändert an ihren bisherigen Aufstellungsplätzen belassen mit folgenden Ausnahmen:

"H 130" und "H 113", die als Anfangs- und Endpunkt des Abschnitts durch Dreimärker ersetzt wurden,

"H 123", der abgebrochen war und durch einen neuen Landesgrenzstein ersetzt werden mußte,

"H 116", der an die Stelle eines alten kleinen Steines (alte Nr. 425) gesetzt wurde.

Alle alten "Hoheitssteine" erhielten neue Nummern und neue Beschriftung, dagegen wurden sie nicht zubehauen.

Die Steine "H 130" und "H 113", die von ihren alten Aufstellungsplätzen entfernt wurden, wurden zur Vermarkung anderer wichtiger Polygonpunkte verwendet; sie tragen die neuen Nummern 1 und 67.

Die an ihren alten Aufstellungsplätzen belassenen "Hoheitssteine" wurden, sofern ihre mit den Länderbuchstaben versehenen Seiten nicht genau in die Richtung des betreffenden Landes zeigten, nicht gedreht.

Neue Hauptgrenzsteine des neuen Musters wurden nur an Punkten großer Richtungsänderung und an Wasserläufen gesetzt, wenn sich dort noch keine "Hoheitssteine" befanden.

6. Die regelmäßigen Formen der im Abschnitt D beibehaltenen alten Grenzsteine sind in Skizze 3 und 4, Anlage 1 dieses Bandes enthalten.

7. Elf Sondergrenzsteine des Abschnitts D, auf welchen die vorhandenen historischen Wappenzeichen beibehalten wurden, tragen ausnahmsweise nicht die neuen Länderbuchstaben.

8. Im Abschnitt B wurden zwei in der alten bayrisch-preußischen Grenze liegende Grenzsteine, die ein besonderes historisches Interesse bieten, vollständig mit ihren ursprünglichen Wappenzeichen und Inschriften erhalten, jeder dieser historischen Grenzsteine ist beiderseits von einem genau in der Grenzlinie stehenden Hauptgrenzstein des neuen Musters in 1 Meter Abstand eingefaßt (Nr. 10 und Nr. 83).

Im gleichen Abschnitt B wurden die ersten vier Grenzsteine (alte Nr. 880 bis 883) der alten bayrisch-preußischen Grenze als Sondergrenzsteine mit ihren ursprünglichen Ausmaßen übernommen und mit den Nummern 01, 02, 03, 04 bezeichnet.

Alle übrigen alten Grenzsteine der bayrisch-preußischen Grenze (vom Dreimärker Nr. 90 e bis zum Hauptgrenzstein Nr. 106 B) wurden verwendet und auf die Ausmaße der neuen Hauptgrenzsteine zubehauen.

9. In den übrigen Teilen des Abschnittes B wurden die alten Steine nicht zubehauen, wenn sie als Hauptgrenzsteine übernommen wurden; bei ihrer Verwendung als Sondergrenzsteine oder Privatgrenzsteine wurden sie in der Regel auf eine geringere Höhe als die der Hauptgrenzsteine neuen Musters abgeschnitten.

10. In den Abschnitten A und E kommen keine Sondergrenzsteine vor.

11. Mit Ausnahme von Abschnitt D zeigen die Winkelschlaufen auf den Köpfen der Dreimärker und Hauptgrenzsteine die Richtung nach dem nächsten Dreimärker oder Hauptgrenzstein, ohne auf dazwischenliegende Sondergrenzsteine und Privatgrenzsteine Rücksicht zu nehmen.

Im Abschnitt D sind die Winkelschlaufen auf allen Grenzsteinen (Landesgrenzsteine und Privatgrenzsteine) angebracht. Sie weisen daher die Richtung von Grenzstein zu Grenzstein, gleichgültig welcher Art.

12. Im Abschnitt B ist die Grenze zwischen den Hauptgrenzsteinen Nr. 251 und 274 abweichend von den übrigen Teilen vermarkt, da der gemeinschaftliche Weg vorher als ausreichend für die Bezeichnung der Grenzlinie erachtet wurde. Die Vermarkung wurde jedoch so gelassen, da die auf dem Handriß 1 : 1000 gegebenen Maßzahlen für die Bestimmung der Grenze genügen.

13. Im Abschnitt D wurden in zwei Fällen in sehr sumpfigen Gelände ausnahmsweise an Stelle von Privatgrenzsteinen starke Pfähle aus Eichenholz verwendet. (Zwischen dem Sondergrenzstein Nr. 414 und dem Hauptgrenzstein Nr. 42 sowie zwischen dem Sondergrenzstein Nr. 421 und 422.)

14. Im Abschnitt A wurden vom Hauptgrenzstein Nr. 155 ab, solange die Grenze durch besonders dicht bewaldetes Gelände geht, alle auf der Grenzlinie vorhandenen Privatgrenzsteine, und zwar auch die, welche nach dem allgemeinen Grundsatz (siehe II, A. 7) entbehrlich wären, als Grenzsteine übernommen.

III.

Vermarkung der Grenze

1. Die Gesamtheit aller Landesgrenzsteine, auf denen Winkel gemessen sind, und der geraden Linien, welche diese Landesgrenzsteine gegenseitig verbinden, bildet das Grenzpolygon, auf welches die Grenzlinie technisch aufgebaut ist.

2. Die Festlegung der Grenzpunkte in Natur und Plan erfolgte im Abschnitt A, D und E durch ihre Verbindung mit dem preußischen Dreiecknetz, im Abschnitt B durch ihre Verbindung mit dem pfälzischen Dreiecknetz.

3. Wenn die vorhandenen trigonometrischen Punkte zur Festlegung der Grenze nicht ausreichten, wurden Neupunkte bestimmt.

Besonders im Abschnitt B war eine umfassende Verdichtung des Dreiecknetzes notwendig. Hierbei galt es hauptsächlich das große Waldgebiet zwischen Höchen und Zweibrücken, das noch nicht trigonometrisch erschlossen war, zu überbrücken.

4. Der Anschluß des Grenzzuges an das trigonometrische Netz erfolgte durch Polygonzüge, die von nahe der Grenze liegenden trigonometrischen Punkten zu den nächstgelegenen Landesgrenzsteinen führen.

5. In den Abschnitten A, D und E sind sämtliche Anschlußpunkte und Neupunkte in ein Koordinatensystem umgerechnet bzw. neugerechnet, dessen Ursprung der Schnitt des Äquators mit dem 24° 80' Längengrad östlich Ferro ist. Den Berechnungen sind hierbei die Formeln der "konformen Projektion Gauß-Krüger" zugrunde gelegt.

6. Im Abschnitt B wurden die zum Anschluß benötigten preußischen trigonometrischen Punkte in das pfälzische Netz umgerechnet.

Der Koordinatenursprung dieses Netzes ist die Mitte des Turmes der alten Sternwarte von Mannheim; der Meridian des Ursprungs bildet die Vermessungsachse. Der Berechnung sind die Formeln der "Soldner Projektion" zugrunde gelegt.

7. Für sämtliche Polygonpunkte sind die Koordinaten in dem für die betreffenden Abschnitte einschlägigen Koordinatensystem errechnet.

8. Übersichtskarten mit Eintragung der zum Anschluß verwendeten trigonometrischen Punkte und der beobachteten Richtungen mit den nötigen Erläuterungen sind als Anlagen beigefügt (Anlage 2, 3, 4 und 5).

9. Die Einmessung der Polygonpunkte erfolgte durch Winkel- und Streckenmessung von Polygonpunkt zu Polygonpunkt.

Dazwischenliegende Privatgrenzsteine wurden durch Abszisse und Ordinate auf die Verbindungslinie von Polygonpunkt zu Polygonpunkt bezogen.

10. War eine direkte Messung von Polygonpunkt zu Polygonpunkt wegen Geländehindernissen nicht möglich, wie z. B. in Schluchten, an Bächen oder sehr unübersichtlichen Wegen usw, so wurden möglichst nahe der Grenze Hilfszüge gelegt, deren Anfangs- und Endpunkte immer ein Polygonpunkt war und deren Zwischenpunkte durch senkrecht eingegrabene Tonrohre versichert wurden. Auf diese Züge wurden die Zwischengrenzpunkte, Privatgrenzsteine, Sohle der Schlucht, Bachläufe, Wege usw. durch Abszisse und Ordinate aufgemessen.

Zur Festlegung der längs der Saar gesetzten Hauptgrenzsteine wurde das Polygonnetz der Wasserbauverwaltung benutzt, und zwar entweder unmittelbar oder durch Hilfszüge, deren Brechpunkte durch senkrecht eingegrabene Tonrohre versichert sind.

11. Die Einzelheiten der zur Festlegung aller wichtigen Punkte der Grenzlinie notwendigen Messungen sind in den Handrissen genau festgelegt.

12. Die trigonometrischen Arbeiten im Gelände in sämtlichen Abschnitten (A, D, E und B) sowie die trigonometrischen und polygonometrischen Berechnungen im Abschnitt B wurden von der deutschen Delegation, die topographischen Aufnahmen längs der Grenze in den Abschnitten B und E von der französischen Delegation durchgeführt.

Die Herstellung der endgültigen Grenzkarten 1 : 2500 und der Handrisse 1 : 1000 sowie die trigonometrischen und polygonometrischen Berechnungen für die Abschnitte A, D und E übernahm die Landesgrenzstelle des Auswärtigen Amtes in Berlin.

13. Die Messung der horizontalen Entfernungen und der Polygonseiten wurde von der deutschen Delegation ausgeführt. Hierzu wurden in den Abschnitten A und E zwei Lattenpaare von je 4 und 5 Meter Länge, in den Abschnitten D und B ein Lattenpaar von 5 Meter Länge, aus Holz verwendet. Kurze Ordinaten und sehr steile Hänge wurden mit 3-Meter-Latten aus Holz gemessen.

Die Latten wurden regelmäßig auf einen Metallnormalmeter abgeglichen.

Von der französischen Delegation wurden die Entfernungen dem Gelände folgend ohne Reduktion auf den Horizont mit einem 20-Meter-Stahlband gemessen und zwar Abschnitt B und D vollständig und Abschnitt A von Hauptgrenzstein Nr. 1 bis Nr. 81; die übrigen Strecken des Abschnittes A und die des Abschnittes E sind nicht dem Gelände folgend gemessen.

14. Als zulässige Fehlergrenze für beide Messungen wurde vom Ausschuß festgesetzt,wobei D die Entfernung in Metern ist.

15. Die Messung der Winkel von Polygonpunkt zu Polygonpunkt wurde im Abschnitt A von Hauptgrenzstein Nr. 1 bis 81 und im Abschnitt B von Hauptgrenzstein Nr. 1 bis 100 von der deutschen und der französischen Delegation getrennt ausgeführt. Die gemittelten Werte dieser Messungen sind in den Handrissen vorgetragen, wobei die Sekunden in Dezimalen der Minute umgerechnet wurden.

Im Abschnitt A, vom Hauptgrenzstein Nr. 82 ab, und im Abschnitt E erfolgte die Winkelmessung in zwei Sätzen von der deutschen Delegation unter Nachprüfung durch die französische Delegation.

Im Abschnitt B, vom Hauptgrenzstein Nr. 101 ab, und im Abschnitt D erfolgte die Winkelmessung gemeinschaftlich von der deutschen und französischen Delegation mit dem deutschen Instrument in der Weise, das ein Satz vom deutschen, der andere Satz bei demselben Punkte vom französischen technischen Beigeordneten gemessen und beide Werte, falls sie die zulässige Fehlergrenze nicht überschritten, gemittelt wurden. Diese gemittelten Werte sind in den Handrissen vorgetragen, wobei die Sekunden in Dezimalen der Minute umgerechnet wurden.

16. Die vom Ausschuß zugebilligte Fehlergrenze für Winkel betrug 1½ Minute.

17. Sämtliche Winkel wurden nach den an das Saargebiet angrenzenden Gebieten zu gemessen.

18. Von der deutschen Delegation wurde im Abschnitt A und E ein "Schätz-Mikroskop-Theodolit" von Bamberger (Berlin) mit 20'' Angaben und ein 8 cm Schraubentheodolit von Wichmann (Berlin) mit 1/10' Angabe, beide 360° Teilung, im Abschnitt B und D ein Theodolit von Ertel und Sohn (München) mit 360° Teilung und 20'' Angabe verwendet. Die französische Delegation verwandte in allen Abschnitten ein Tachymeter von Jobin mit 100teiligen Graden und Minutenangabe.

19. Bei den Akten des Ausschusses befindet sich eine Ausfertigung der zur Herstellung der Karten verwandten Feldbücher und Feldhandrisse, die die topographischen Einzelheiten nächst der Grenzlinie mit den genauen auf die Grenzlinie bezogenen Maßen enthalten, sowie ein Verzeichnis der Koordinaten aller Punkte des Grenzpolygons, die nach den in vorstehendem Kapitel angegebenen Arten berechnet sind.

IV.

Nachprüfung der Arbeiten

1. Der Ausschuß prüfte im Gelände die von den beteiligten Delegationen ausgeführten technischen Arbeiten nach folgenden Gesichtspunkten.

a) Festlegung des Grenzzuges in der Natur und seine Verbindung mit dem Dreiecknetz.

b) Auswahl des Platzes der Grenzsteine sowie Genauigkeit und Standfestigkeit ihrer Aufstellung.

c) Genauigkeit der Winkel- und Streckenmaße.

Im allgemeinen wurden 2 v. H. aller Winkel und Strecken nachgeprüft.

2. Gleichzeitig mit der Nachprüfung der technischen Arbeiten wurde die Grenzbeschreibung besprochen und festgelegt, die von der deutschen und französischen Delegation vorbereitet wurde.

3. Zur Nachprüfung wurden die von der deutschen Delegation hergestellten Feldhandrisse 1 : 1000 (Abschnitt B und D) und Feldbücher (Abschnitt A und E) sowie die von der französischen Delegation nach dem heutigen Stande topographisch berichtigten und ergänzten Katasterkarten verschiedener Maßstäbe verwendet. Diese Feldhandrisse, Feldbücher und Katasterkarten bildeten die Unterlagen für die Anfertigung der endgültigen Grenzkarten und Handrisse.

4. Alle endgültigen Grenzkarten 1 : 2500 und Handrisse 1:1000 wurden, bevor sie von der Landesgrenzstelle gedruckt wurden, gleichfalls in allen Einzelheiten vom Ausschuß geprüft.

5. Der brasilianische, britische und japanische Delegierte, die vom Völkerbundsrate als Vertreter der nichtbeteiligten Mächte zu Mitgliedern des Abgrenzungsausschusses ernannt waren, hatten die Aufgabe, diese Nachprüfung in Gegenwart der deutschen und französischen Delegation, die die technischen Arbeiten ausgeführt hatten, vorzunehmen.

Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde, um die Arbeit auf die drei Delegationen der nichtbeteiligten Mächte zu verteilen, je eine von ihnen als Vertreter dieser drei Delegationen für jeden Abschnitt bestimmt, und zwar:

Der britische Kommissar für die Abschnitte A, D und E und der japanische Kommissar für den Abschnitt B.

6. Nach der Nachprüfung wurden die vom Abgrenzungsausschuß für die Einzelheiten der technischen Arbeiten als notwendig erachteten Berichtigungen ausgeführt.

7. Über jeden Grenzbegang des Abgrenzungsausschusses wurde ein Protokoll aufgestellt.

 

Quelle:

Amtsblatt der Regierungskommission des Saargebietes 1928

Seite 179 bis 192

Landesarchiv Saarbrücken, Inv.-Nr. 901/Z40

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